Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich:

Wir führen Lieferungen und Aufträge jeder Art nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aus. Abweichenden Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

2. Auftragserteilung:

Alle uns erteilten Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder Lieferung erfolgt ist. Von unserer Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform, soweit es sich nicht um Individualabreden mit vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma handelt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen:

3.1 Maßgebend sind unsere jeweiligen Angebotspreise.

3.2 Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an, Wechsel werden nicht akzeptiert. Gutschriften erteilen wir nur vorbehaltlich des Zahlungseinganges und mit Wertstellung desjenigen Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

3.4 Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

3.5 Im Falle des Zahlungsverzugs aus einer Rechnung sind wir berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegenüber dem Kunden fällig zu stellen sowie hinsichtlich noch ausstehender Lieferungen eine angemessene Sicherung unserer Vergütungsansprüche zu verlangen, z. B. durch Vorauszahlung.

4. Eigentumsvorbehalt:

4.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur Tilgung aller Forderungen gegenüber dem Kunden aus Geschäftsverbindung. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freizugeben, wenn deren Wert 120 % der Summe der offenen Forderungen gegen den Besteller beträgt oder übersteigt.

4.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung der uns zustehenden Rechte zurückzunehmen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.

5. Lieferung und Fristen:

5.1 Lieferfristen sind für uns nur verbindlich bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns. Die Angabe eines voraussichtlichen Liefertermins begründet keine für uns verbindliche Lieferfrist.

5.2 Bei Eintritt von uns nicht zu vertretender Ereignisse wie Streik, Aussperrung, staatliche Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, Naturkatastrophen u. a., verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um den entsprechenden Zeitraum bis zu einer Dauer von 6 Monaten. Dauern derartige Ereignisse länger als sechs Monate an, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.

5.3 Bei etwaiger Überschreitung eines Liefertermins haben wir zunächst Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Nachfrist bis zu drei Wochen. Im übrigen haften wir nicht für Fristüberschreitungen, die von uns nicht zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5.4. Die Nichtabnahme einer Lieferung durch den Kunden ändert nichts an unserem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Unbeschadet sonstiger Ansprüche sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB), anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder Schadensersatz geltend zu machen (§§ 325, 280, 281, 282 BGB). Im übrigen bleiben alle gesetzlichen Ansprüche aufrechterhalten.

5.5 Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Für Rechnungen über Teillieferungen gelten die Zahlungsbestimmungen in Ziff. 3.

6. Sachmängelhaftung:

6.1 Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder zur Mängelbeseitigung berechtigt. Ist weder Nachlieferung noch Mängelbeseitigung möglich, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt (§ 441 BGB).

6.2 Weitergehende Ansprüche des Kunden - insbesondere vertraglich und außervertragliche Schadensersatzansprüche - sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

7. Schlussbestimmungen:

7.1 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

7.2 Soweit keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird, wird für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsverbindung die Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vereinbart.

II. Ergänzende Bestimmungen für Handelsgeschäfte

1. Geltungsbereich:

Ergänzend zu unseren vorstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für Verträge mit Kunden, die keine Endverbraucher im Sinne der §§ 474 ff. BGB sind, nachfolgende Bestimmungen.

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

2.1 Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferungen (vgl. I Ziff. 4.1) im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf jedoch ohne unsere Zustimmung weder verpfändet, noch zur Sicherheit anderweitig übereignet werden. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden.

2.2 Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung alle ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Ansprüche sicherungshalber an uns ab. Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritten in eine laufende Rechnung aufgenommen, erstreckt sich die vereinbarte Abtretung bis zur Höhe des Wertes unserer Forderung auch auf die Ansprüche des Kunden aus dem Kontokorrentverhältnis.

2.3 Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung so lange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Von diesem Zeitpunkt an sind wir jederzeit berechtigt, die Abtretung offenzulegen und Einziehung im eigenen Namen zu veranlassen. Hinsichtlich unserer Freigabeverpflichtung bei bestehender Übersicherung wird auf die Regelung unter I. Ziff. 4.1 Bezug genommen.

2.4 Eine etwaige Weiterverarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren oder deren Einbau durch den Kunden erfolgt gemäß § 950 BGB für uns als Lieferanten, jedoch ohne Vergütungspflicht. Die aus der Verarbeitung/ Umbildung entstehende neue Sache steht gleichfalls in unserem Eigentum und ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Geltung der §§ 932 ff. BGB bleibt unberührt.

2.5 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. den §§ 947, 948 BGB bestimmt sich unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferung und der verbundenen Sache einschließlich Umsatzsteuer. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.

2.6 Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten dem Kunden gutzuschreiben. Ein etwaiger Übererlös wird dem Kunden ausbezahlt. Die uns durch Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Im übrigen bleiben unsere Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche durch die Rücknahme der Vorbehaltsware unberührt.

2.7 Bei Zugriff eines Dritten auf die Vorbehaltsware oder die uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die zur Erwirkung einer Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchs- oder Herausgabeklage bzw. zur Wiederbeschaffung erforderlich sind.

3. Sachmängelhaftung:

3.1 Der Kunde ist nach Erhalt der Lieferung zu unverzüglicher Überprüfung verpflichtet (§ 377 HGB). Sichtbare oder bei zumutbarer Überprüfung feststellbare Mängel sind längstens innerhalb von acht Tagen nach dem Empfangstag schriftlich geltend zu machen. Sonstige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im übrigen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in zwei Jahren ab Auslieferung.

3.2 Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei unwesentlichen Mängeln. Im übrigen sind etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und auf vorhersehbare typische Schäden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Empfängers (z. B. höhere Versicherungsprämie u. a.). Soweit Schadenersatzansprüche des Kunden unter den Deckungsbereich unserer Betriebshaftpflichtversicherung fallen, sind etwaige Ersatzansprüche auf die jeweilige Deckungssumme beschränkt.

4. Verpackung, Versand und Gefahrübergang:

4.1 Lieferung und Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Verpackungs- und Lieferkosten nicht gesondert ausgewiesen, sondern im Kaufpreis enthalten sind.

4.2 Etwaige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem jeweiligen Frachtführer oder Spediteur schriftlich zu beanstanden. Der Sachverhalt ist durch Tatbestandsaufnahme festzustellen. Schadensfeststellungen und Frachtpapiere sind unverzüglich an uns zu übersenden.

4.3 Einfache Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten, Verschläge und Paletten werden zu Selbstkosten berechnet und bei unverzüglicher frachtfreier Rücksendung in unbeschädigtem Zustand zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

4.4 Bei Annahmeverzug geht die Liefergefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder infolge einer von ihm zu vertretenden Mitwirkungshandlung, so geht die Gefahr bereits am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

5. Erfüllungsort:

Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Augsburg, soweit der Kunde Kaufmann ist.

Fassung 10/03 - 031021-1

Download: AGB-wireTechnologies_Fassung10.03-031021-1.pdf

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